Mit Ihrer Anmeldung an unserer Schule verpflichten Sie sich, diese Schulordnung verbindlich zu befolgen.
Allgemeine Grundsätze
Alle am Schulleben des Berufskolleg Stadtmitte beteiligten Personen verdienen gegenseitigen Respekt. Deshalb werden diskriminierende Äußerungen, verbale Entgleisungen und körperliche Angriffe jeglicher Art nicht toleriert. Sie haben sich so zu verhalten, dass sie für sich selbst und für andere keine Gefahr darstellen. Das Mitbringen aller Gegenstände, die das Leben und die Gesundheit anderer gefährden können, ist untersagt.
Das Hausrecht übt der Schulleiter bzw. bei seiner Abwesenheit seine Stellvertreterin aus. Lehrkäfte und Hausmeister vertreten in ihren Bereichen den Schulleiter in Ausübung des Hausrechts. Alle Schülerinnen, Schüler und Studierende haben deshalb ihre Anweisungen zu befolgen.
1. Allgemeines
Jeder trägt Mitverantwortung für die Sauberkeit auf dem Schulgelände. Alle Abfälle gehören in die vorgesehenen Behälter.
Auf dem gesamten Schulgelände gilt ein grundsätzliches Alkohol-, Drogen- und Rauchverbot. Raucher haben das Schulgelände zu verlassen und müssen sich so verhalten, dass Gehwege und Zufahrtswege für Passanten frei bleiben. Dies gilt insbesondere für den Kindergarten an der Von-Bock-Straße. Die Rücksichtnahme gilt ebenfalls für alle Anwohner im Bereich beider Schulstandorte. Wiederholte Verstöße werden dem Ordnungsamt gemeldet.
Mobiltelefone und deren verbundene Endgeräte müssen im Unterricht und bei sonstigen Schulveranstaltungen ausgeschaltet sein. Das Mitführen und Benutzen dieser Geräte bei Klassenarbeiten und Prüfungen innerhalb und außerhalb des Prüfungsraumes gilt als Täuschungsversuch und kann zum Ausschluss von der Klassenarbeit und der Prüfung und somit zum Nichtbestehen führen.
Die Wiedergabe von Musik ist nur außerhalb des Unterrichts in den Pausenzonen und nur über Kopfhörer gestattet.
Bei Anrufen oder Schreiben an das Berufskolleg Stadtmitte geben ist immer die Klassenbezeichnung, sowie der Name der Klassenleitung anzugeben.
Fundsachen sind in einem der beiden Sekretariate abzugeben.
Das Parken auf den ausgewiesenen Lehrerparkplätzen ist Schülerinnen, Schülern und Studierenden nicht gestattet.
Beschädigungen, Verstöße gegen schulrechtliche, strafrechtliche oder andere Bestimmungen sowie Verstöße gegen die „Guten Sitten“ (z.B. Verbreitung und Speicherung radikal-politischer, radikal-religiöser oder pornografischer Informationen) werden zivil-, straf- und schulrechtlich verfolgt.
Die Schule und ihre Umgebung sind grundsätzlich ein rauschmittelfreier Raum. Der Konsum (z.B. das Rauchen, das Verdampfen, der Verzehr) von oder gar Handel mit Rauschmitteln auf dem Schulgelände ist strafbar und wird sofort geahndet durch
- sofortige Entlassung von der Schule,
- Benachrichtigung der Erziehungsberechtigten und der Betriebe,
- Benachrichtigung der Polizei.
Das Mitbringen von sonstigen Suchtmitteln ist ebenfalls nicht erwünscht.
2. Vor Schulbeginn
Das Betreten der oberen Etagen und Nebenflure der Schulgebäude ist ab dem ersten Gongzeichen um 07:25 Uhr möglich.
Wenn ca. zehn Minuten nach Unterrichtsbeginn die Lehrkraft noch nicht in der Klasse erschienen ist, meldet sich die Klassensprecherin/der Klassensprecher oder deren Vertreter im Sekretariat.
3. In der Klasse
Alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden behalten ihre Wertsachen bei sich. Der Schulträger haftet nicht für den Verlust von Geld oder Wertsachen.
Die von den Lehrkräften festgelegte Sitzordnung darf von Schülerinnen, Schülern und Studierenden nicht geändert werden.
Der Ordnungsdienst der Klasse achtet – gemeinsam mit allen – darauf, dass Abfälle in Müllbehältern entsorgt werden.
Alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind für ihren Arbeitsplatz und ihre Materialien verantwortlich. Die Haftung bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Beschädigungen oder Verunreinigung von Räumen und Einrichtungsgegenständen regelt sich nach § 823 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Für den Fall eines Alarms verlassen alle das Schulgebäude auf den Fluchtwegen. Türen und Fenster sind zu verschließen. Türen werden nicht abgeschlossen.
Das Filmen oder Fotografieren, sowie das Veröffentlichen des Bild-Materials, ist ohne ein Einverständnis der betroffenen Person nicht gestattet. Dies gilt auch für Tonmitschnitte.
4. In der Pause
Während der Pausen verlassen alle Schülerinnen, Schüler und Studierende den Klassenraum und begeben sich auf dem kürzesten Weg in die Pausenzonen, Schulhof, Kioskbereich, Foyer und Eingangsbereich.
In Freistunden ist der Aufenthalt nur in den Pausenzonen gestattet. Wer sich während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände aufhält, darf den Unterricht nicht stören.
Den Anordnungen der Aufsicht/des Schulpersonals ist unbedingt Folge zu leisten.
Die Toiletten dienen nicht als Aufenthaltsräume. Äußerste Sauberkeit gebieten hier die Regeln des Anstandes und der Hygiene. Alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind hierfür mitverantwortlich.
Unfälle und Ordnungsverstöße müssen der aufsichtführenden Lehrkraft unverzüglich gemeldet werden. Bei Schulunfällen ist im Sekretariat eine Unfallanzeige zu erstellen.
5. Nach Schulschluss
Bei Unterrichtsschluss ist der Arbeitsplatz aufgeräumt und sauber zu hinterlassen. Sportzeug und andere persönliche Gegenstände sind wieder mitzunehmen. Um die Reinigung der Fußböden zu erleichtern, hängen alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden ihre Stühle am Tisch ein. Die Rollläden werden nach oben gefahren. Die Fenster sind zu schließen. Es ist darauf zu achten, dass alle technischen Geräte und die Beleuchtung ausgeschaltet werden.
6. Grundsätze für den Schulbesuch gemäß Schulgesetz NRW (SchG)
6.1. Pflicht zur Teilnahme am Unterricht und zur Mitarbeit
Alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden sind zur regelmäßigen Teilnahme am Unterricht und zur Mitarbeit verpflichtet. Pflichtverletzungen können zum Schulverweis führen.
6.2. Ausstattung mit Arbeitsmaterial
Arbeitsmaterial, Bücher, Hefte, Schreibgeräte usw. sind vollständig mitzubringen, da sie unverzichtbar für eine aktive Mitarbeit im Unterricht sind.
6.3. Schulversäumnisse
Wenn der Schulbesuch wegen Krankheit oder anderer nicht vorhersehbarer Gründe nicht möglich ist, sind die Eltern (Erziehungsberechtigten) oder die volljährigen Schülerinnen, Schüler und Studierenden verpflichtet, die Entschuldigung bis spätestens 07:30 Uhr per E-Mail an die Klassenleitung zu schicken. Anrufe im Sekretariat sollen die Ausnahme sein.
Bei längerer Abwesenheit/Krankheit legen sie spätestens am dritten Tag eine schriftliche Entschuldigung/ärztliche Bescheinigung vor.
Spätestens am zweiten Tag nach Wiederaufnahme des Unterrichts muss eine schriftliche Entschuldigung/ärztliche Bescheinigung einer Lehrkraft der Klasse zum Abzeichnen vorgelegt werden. Diese von der Lehrkraft per Handzeichen und Datum abgezeichnete Entschuldigung wird umgehend persönlich der Klassenleitung vorgelegt. Alle Schülerinnen, Schüler und Studierenden erhalten die Entschuldigung zur Aufbewahrung zurück.
Unmittelbar vor oder nach den Ferien muss in der Regel ein ärztliches Attest bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorgelegt werden. Bei begründeten Zweifeln, ob Unterricht aus gesundheitlichen Gründen versäumt wird, kann die Schule von den Eltern, Schülerinnen, Schülern und Studierenden ein ärztliches Attest verlangen.
An Tagen, an denen ein Leistungsnachweis erbracht werden soll, muss die Krankmeldung zwingend am ersten Tag des Wiedererscheinens durch eine ärztliche Bescheinigung bzw. eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung belegt werden. Ansonsten wird die nicht erbrachte Leistung mit „ungenügend“ bewertet. Bei entschuldigten Schulversäumnissen informieren sich die Schülerinnen, Schüler und Studierenden unverzüglich bei der betreffenden Lehrkraft über die weitere Vorgehensweise.
6.4. Pünktlichkeit
Um einen störungsfreien Unterricht gewährleisten zu können, ist es unabdingbar erforderlich, dass die Stunden pünktlich begonnen und beendet werden. Verspätungen der Schülerinnen, Schüler und Studierenden werden durch die Lehrkraft dokumentiert, durch die Klassenleitungen summiert und als Fehlzeiten im Zeugnis ausgewiesen.
6.5. Beurlaubung und Befreiung vom Unterricht
Kann die Schule aus einem vorhersehbaren Grund nicht besucht werden (Teilnahme an Sportveranstaltungen, Führerscheinprüfung, religiösen Festen usw.), muss dies durch eine Beurlaubung rechtzeitig schriftlich in angemessener Form beantragt werden. Dabei gelten folgende Verfahrensweisen:
Bei der Klassenleitung wird eine Beurlaubung bis zu einem Tag (max. ein Tag pro Quartal), bei der Abteilungsleitung werden Beurlaubungen bis zu fünf Tagen (max. fünf Tage pro Quartal) beantragt. Darüber hinausgehende Beurlaubungen können nur durch den Schulleiter genehmigt werden. Unmittelbar vor oder nach den Ferien ist eine Beurlaubung nur in begründeten Ausnahmefällen möglich. Für religiöse Feste muss die Beurlaubung durch die Schulleitung erfolgen.
Können Schülerinnen, Schüler und Studierende aus gesundheitlichen Gründen über einen längeren Zeitraum nicht am Sportunterricht teilnehmen, muss ein ärztliches Attest der Sportlehrkraft vorgelegt und per Handzeichen abgezeichnet werden. Anschließend wird das Attest an die Klassenleitung weitergeleitet. Die Sportlehrkraft entscheidet darüber, ob alternative Aufgaben im Sportunterricht übernommen werden können.
6.6. Unentschuldigtes Fehlen
Die Entlassung aus dem Berufskolleg Stadtmitte kann erfolgen, wenn nicht mehr schulpflichtige Schülerinnen, Schüler und Studierende…
- trotz schriftlicher Erinnerung ununterbrochen 20 Unterrichtstage unentschuldigt fehlen. [Schulgesetz § 47 (8)]
- innerhalb eines Zeitraumes von 30 Tagen insgesamt 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt haben. [Schulgesetz § 53 (4)]
6.7. Unterrichtsänderungen
Das Berufskolleg Stadtmitte veröffentlicht ggf. notwendige Unterrichtsänderungen täglich zu Unterrichtsbeginn über die Internetplattform WebUntis (s. www.bkmh.de/unterrichtsplanung/).
7. Haftung
Die Haftung in Schadensfällen richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. Jede Benutzerin/Jeder Benutzer der Schule, die/der einen Schaden an den Baulichkeiten oder an der Einrichtung verursacht, ist im Rahmen dieser Gesetzesregelungen zum Ersatz der entstandenen Kosten verpflichtet. Das Berufskolleg Stadtmitte haftet nicht für den Verlust oder die Beschädigungen von Sachen, die nicht zur üblichen Ausrüstung für den Schulbetrieb gehören.
8. Nutzung der EDV-Anlage des Berufskolleg Stadtmitte
Das Berufskolleg Stadtmitte bemüht sich um eine hohe Verfügbarkeit der EDV-Anlage und der bereitgestellten Dienste. Näheres regelt die Nutzungsordnung der Computereinrichtungen des Berufskollegs.
9. Nutzung der Werkstätten/Lehrküchen
Am Berufskolleg Stadtmitte wird eine hohe praktische Umsetzung von handlungsorientierten Lernsituationen in den Werkstätten und Lehrküchen durchgeführt. Dazu ist die Befolgung der allgemeinen Betriebsanweisungen für Schülerinnen, Schüler und Studierende, der Betriebsanweisungen der Maschinen in den Werkstätten und der Hygieneanweisung der Lehrküchen verpflichtend. Es ist den Anweisungen des Personals in den Werkstätten und Lehrküchen Folge zu leisten. Näheres regeln die entsprechenden Anweisungen.
Mülheim an der Ruhr, 28. April 2025